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Das Mietrecht

Das Mietrecht ist im achten Titel des Schweizerischen Obligationenrechts geregelt. Es ist in drei Abschnitte unterteilt:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 253 bis 268b: betreffen sowohl Sachen wie auch Immobilienmietverträge

II. Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen und anderen missbräuchlichen Forderungen des Vermieters bei der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen

Art. 269 bis 270e

III. Kündigungsschutz bei der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen

Art. 271 bis 273 c

Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG)

Die 27 Artikel der Verordnung vervollständigen das Mietrecht und regeln unter anderem:

  • Die Heiz- und Nebenkosten und die Abrechnung
  • Die Festsetzung und Anpassung der Miete
  • Die Mietvertragsänderungen
  • Die Behörden und die Schlichtung

Rahmenmietvertrag französichsprachige Schweiz :Die Allgemeinverbindlichkeitserklärung der Paritätsbestimmungen des Westschweizer Rahmenvertrags für Mietverhältnisse ist mit Ablauf der Frist vom 30. Juni 2020 erloschen

Die Bestimmungen des Rahmenmietvertrages für die französischprachige Schweiz sind vom Bundesrat als allgemeinverbindlich und zwingend erklärt und in Kraft gesetzt worden und können weder geändert noch wegbedungen werden. Sie regeln unter anderem:

  • Die Miezinszahlung
  • Die Sicherheiten
  • Das Uebergabe- bzw. Abnahmeprotokoll
  • Die Mängel
  • Die Ueberprüfung und Besichtigung des Objekts
  • Die Arbeiten
  • Die Versicherung
  • Die Untermiete
  • Die Rückgabe des Objekts
  • Die Familienwohnung

Allgemeines Gesetz über Wohnobjekte und den Mieterschutz vom 4. Dezember 1977 (LG)

Das LGL (loi générale sur le logement et la protection des locataires du 4 décembre 1977 ) ist ein Genfer Gesetz und bezieht sich auf vom Staat subventionnierte Liegenschaften und Liegenschaften in der Entwicklungszone (loi générale sur les zones du développement, abgekürzt LGZD). Die Mieten werden vom kantonalen Wohnungsamt festgelegt.

Verschiedene Gesetze im Zusammenhang mit dem Mietvertrag und der Liegenschaftsverwaltung

Zivilgesetz

  • Die natürlichen Personen
  • Die Beurkundung des Personenstandes
  • Die juristischen Personen, die Vereine, die Stiftungen
  • Das Familienrecht, die Trennung, die Scheidung, das Ehegüterrecht
  • Massnahmen von Gesetzes wegen für urteilsunfähige Personen
  • Das Erbrecht
  • Das Sachenrecht
  • Das Eigentum
  • Das Grundeigentum und das Stockwerkeigentum
  • Die Dienstbarkeiten und Grundlasten
  • Das Grundpfand und das Fahrnispfand
  • Das Grundbuch

Obligationenrecht

  • Die Entstehung der Obligation
  • Die Wirkung der Obligationen
  • Das Erlöschen der Obligationen
  • Besondere Verhältnisse bei Obligationen
  • Die Abtretung von Forderungen und die Schuldübernahme
  • Die einzelenen Vertragsverhältnisse (z.B. Kauf, Darlehen, Arbeit, Werkvertrag, Auftrag, Bürgschaft, usw.)
  • Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft
  • Das Handelsregister, die Geschäftsfirmen und die kaufmännische Buchführung

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs

  • Allgemeine Bestimmungen und Organisation
  • Die Schuldbetreibung
  • Der Zahlungsbefehl und Rechtsvorschlag
  • Die Fortsetzung der Betreibung
  • Die Betreibung auf Pfändung
  • Die Betreibung auf Pfandverwertung
  • Die Betreibung auf Konkurs
  • Die Verwertung
  • Besondere Bestimmungen über Miete und Pacht (Art. 282 bis 284)
  • Nachlassverfahren

Zivilprozessordnung

  • Zuständigkeit der Gerichte und Anwendungsbereich
  • Allgemeine Grundsätze des Verfahrens und Voraussetzungen der Zulässigkeit
  • Prozessführung, Plädoyers und Fristen
  • Schlichtung
  • Ordentliches Verfahren
  • Vereinfachtes Verfahren
  • Rekurs

Die oben aufgeführte Liste ist nicht abschliessend. Liegenschaftsverwalter müssen noch weitere Gesetzestexte konsultieren, die Kantonalen Verordnungen kennen und die Rechtsprechung verfolgen.


© Esther Lauber, eidg. dipl. Immobilien-Treuhänderin

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