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Definition Familienwohnung

Die Bestimmungen für Familienwohnungen gelten nur für den Hauptwohnsitz. Eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus gilt als Familienheim, wenn sie von verheirateten Eheleuten oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebenden Partnern mit oder ohne Kinder als Wohnsitz genutzt wird. Das Bundesgericht geht davon aus, dass im Falle einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft eine Wohngemeinschaft besteht, auch wenn der Name des Ehepartners nicht am Briefkasten oder an der Haustür angebracht ist.

Die Wohnung von Konkubinatspartnern gilt nicht als Familienwohnung, und sie genießen keinen besonderen rechtlichen Schutz.

Beendigung des Mietverhältnisses für eine Familienwohnung durch den Vermieter

Art. 266 n des Obligationenrechts verpflichtet den Vermieter, die Mahnung mit Kündigungsandrohung und die Kündigung jedem der Ehegatten mit separaten Schreiben zuzustellen, auch wenn der Mietvertrag nur auf einen von ihnen ausgestellt wurde. Art. 266 n ist zwingend, d.h. die Parteien können nicht durch eine Vertragsklausel von ihm abweichen. Es liegt im Interesse des Vermieters, vor einer förmlichen Kündigung oder einer Beendigung des Mietverhältnisses zu prüfen, ob während der Dauer des Mietverhältnisses eine Heirat stattgefunden hat, da er andernfalls riskiert, dass die Kündigung für unwirksam erklärt wird.

Wenn der Vermieter auf die Verpflichtung des Mieters hinweist, die Änderung des Familienstandes mitzuteilen, und der Mieter dies unterlässt, kann dieser schadenersatzpflichtig werden. Gemäss Art. 273 a OR kann auch der Ehegatte des Mieters die Kündigung anfechten, eine Verlängerung des Mietverhältnisses verlangen und die übrigen Rechte des Mieters im Falle einer Kündigung ausüben, auch wenn er nicht der im Mietvertrag aufgeführte Mieter ist. Der Mieter, der den Mietvertrag unterschrieben hat, ist für die Miete verantwortlich, nicht der Ehepartner.

Beendigung des Mietverhältnisses für eine Familienwohnung durch die Mieter

Gemäß Art. 269 des Zivilgesetzbuches kann ein Ehegatte den Mietvertrag für die Familienwohnung nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung seines Ehegatten kündigen. Kann die Zustimmung nicht eingeholt werden, ist die Genehmigung des Richters erforderlich.

Im Falle einer Ehescheidung (Art. 121 des Zivilgesetzbuches)

Im Falle einer Scheidung kann der Richter die Wohnung einem der Ehegatten zuweisen. Der Ehegatte, der nicht mehr Mieter ist, haftet gesamtschuldnerisch für den Mietzins bis zum Ablauf des Mietvertrags oder bis zur Dauer des gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Kündigungstermins, längstens jedoch für 2 Jahre. Ist er zur Zahlung der Miete verpflichtet, so kann er den an den Vermieter gezahlten Betrag mit dem seinem Ehegatten zustehenden Unterhaltsbeitrag verrechnen, und zwar in Raten, die auf die Höhe der monatlichen Miete begrenzt sind. Artikel 121 gilt nur für den Fall der Ehescheidung, nicht aber für den Fall der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes. Der Vermieter kann sich nicht dagegen wehren, dass der Richter die Wohnung einem der Ehegatten zuweist. Wenn der Vermieter nachweisen kann, dass er erhebliche Nachteile erleidet, z. B. wenn der Mieter nicht zahlungsfähig ist, kann er den Mietvertrag kündigen.

 

 © Esther Lauber, eidg. dipl. Immobilien-Treuhänderin, Immobilien-Treuhandbüro (Liegenschsaftsverwaltung, Makelei, Beratung), Carouge, Genf, Deutsch, Französisch, Englisch

 

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