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Das Reglement des Stockwerkeigentums, auch Verwaltungs- und Nutzungsreglement, kurz VNR, genannt, ist ein wichtiges Dokument, das man lesen sollte, um die Funktionsweise des Stockwerkeigentums zu verstehen.

Die Erstellung der Verwaltungs- und Nutzungsreglements

Es gibt keine Verpflichtung, ein Verwaltungs- und Nutzungsreglement zu erstellen, aber ich kenne keine Stockwerkeigentümergemeinschaft im Kanton Genf, die kein solches Reglement hat. Gemäss Art. 712 g Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches kann jeder Stockwerkeigentümer verlangen, dass ein Reglement erstellt und im Grundbuch angemerkt wird. Es kann von der Mehrheit der Stockwerkeigentümer, die zugleich zu mehr als die Hälfte anteilsberechtigt ist, beschlossen werden. Wenn das Reglement in der Gründungsurkunde enthalten ist, kann es durch einen Beschluss dieses qualifizierten Mehrs geändert werden. Die Verbände im Immobilienbereich haben ihre Mustervorlagen verfasst, die von den meisten Stockwerkeigentümergemeinschaften angewandt und angepasst werden. Ich empfehle, eine dieser Vorlagen zu verwenden, da das Verfassen einer Verwaltungs- und Nutzungsordnung fundierte juristische Kenntnisse erfordert. Das Stockwerkeigentum ist hauptsächlich im Kapitel III des 4. Teils des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 712 a bis 712 t, geregelt, und die Artikel 646 bis 650 über das Miteigentum sind ebenfalls anwendbar. Einige Artikel des Schweizer Obligationenrechts sind ebenfalls anwendbar.

Änderung des Reglements

Immobilienentwickler, die bei der Begründung von Stockwerkeigentum ein Verwaltungs- und Nutzungsreglement verfassen, wahren oft ihre eigenen Interessen, indem sie sich beispielsweise ein Verwaltungsmandat für eine Mindestdauer von einigen Jahren erteilen. Manchmal kommt es vor, dass die Stockwerkeigentümer das ursprüngliche Reglement ändern möchten. Jede Änderung des Reglements muss gut durchdacht und überprüft werden. Nur dispositive Rechtsnormen können geändert werden. Dispositivrechtlich sind zum Beispiel die Vertretungsbefugnis und die dem Verwalter zugewiesenen Kompetenzen. Von zwingenden Normen können die Stockwerkeigentümer nicht abweichen. Zwingendes Recht ist zum Beispiel die individuelle Kompetenz jedes Stockwerkeigentümers.

Die Form des Reglements

Das Verwaltungs- und Nutzungsreglement kann in den Begründungsakt integriert werden. Der Gründungsakt wird in öffentlich beurkundeter Form abgeschlossen. Wenn das Reglement der Gründungsurkunde als eigenständiges Dokument beigefügt oder von der Versammlung der Stockwerkeigentümer errichtet wird, kann es in schriftlicher Form vorliegen. Die Unterschrift aller Stockwerkeigentümer ist nicht erforderlich. Es kann im Grundbuch angemerkt werden. Die Anmerkung ist also nicht obligatorisch und hat nur eine deklaratorische Wirkung.

Inhalt

Die Verordnung enthält im Wesentlichen die folgenden Elemente (nicht abschliessende Liste): 

  • Informationen über die Immobilie
  • Bestimmung von Sonderrechtsteilen und von gemeinschaftlichen Teilen
  • Rechte und Pflichten der Stockwerkeigentümer in Bezug auf Sonderrechtsteile und gemeinsame Teile
  • Nutzung von Sonderrechtsteilen und Gemeinschaftsteilen
  • Bestimmungen über Arbeiten, die von den Stockwerkeigentümern und der Gemeinschaft durchgeführt werden
  • Hausordnung
  • Vermietung
  • Bestimmungen über die Gemeinschaftslasten, ihre Verteilung, ihre Zahlung und den Renovationsfonds
  • Bestimmungen über die Heizung und die Klimaanlage
  • Versicherungen
  • Organisation der Eigentümergemeinschaft
  • Die Stockwerkeigentümerversammlung
  • Die Stimmrechte, die Beschlüsse (einfaches Mehr, qualifiziertes, Einstimmigkeit)
  • Die Wahl des Verwalters und die Zuweisung von Kompetenzen, Abberufung usw.
  • Die Organisation des Stockwerkeigentums
  • Die Delegierten der Stockwerkeigentümergemeinschaft
  • Das Kontrollorgan
  • Der Ausschluss von Stockwerkeigentümern
  • Allgemeine Bestimmungen
  • Die Zuweisung von Kellern oder Parkplätzen, die nicht als Dienstbarkeit zugewiesen sind
  • Besondere Bestimmungen
  • Die Gerichtsbarkeit und das Schiedsverfahren
  • usw.

Das Reglement enthält oft Artikel aus dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch, das ist zwar nicht notwendig, aber nützlich.Das Reglement über die Verwaltung und Nutzung des Stockwerkeigentums hilft den Stockwerkeigentümern, sich in der Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer zurechtzufinden. Die Bestimmungen des Reglements sind sowohl für die Stockwerkeigentümer als auch für die Rechts­nach­folger eines Miteigentümers und für den Erwerber eines ding­lichen Rechtes an einem Miteigentumsanteil verbindlich. Das Reglement sollte von allen Stockwerkeigentümern und vor dem Kauf eines Stockwerkeigentums konsultiert werden.

 

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  © Esther Lauber, eidg. dipl. Immobilien-Treuhänderin, Immobilien-Treuhandbüro (Liegenschsaftsverwaltung, Makelei, Beratung), Carouge, Genf, Deutsch, Französisch, Englisch