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Denken Sie über eine Trennung oder Scheidung nach und möchten Sie wissen, welche Möglichkeiten es gibt? Es ist hilfreich, folgendes zu wissen:

Einschränkungen im Zusammenhang mit der Familienwohnung

Wenn Sie verheiratet sind oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben, ist Ihr Hauptwohnsitz eine Familienwohnung.

Nach der Rechtsprechung bleibt der Hauptwohnsitz eine Familienwohnung

  • solange die Ehe oder eingetragene Partnerschaft besteht
  • auch während des Scheidungsverfahrens im Falle einer Trennung

Gemäss Art. 169 des Zivilgesetzbuches kann ein Ehegatte nur mit ausdrückliche Zustimmung des anderen

  • das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern
  • durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken

Dennoch kann die Wohnung ihren familiären Charakter verlieren, wenn Sie dauerhaft und endgültig getrennt sind.

Die Zuweisung der gemeinsamen Wohnung

Im Falle einer Trennung oder Scheidung oder der Auflösung der Partnerschaft müssen Sie entscheiden, wer die Wohnung verlässt.

Gemäß Art.169 Absatz 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches können Sie das Gericht anrufen, wenn es nicht möglich ist, diese Zustimmung einzuholen, oder wenn Ihr Ehepartner oder eingetragener Partner sie ohne triftigen Grund verweigert.

Bei Streitigkeiten zwischen den Ehegatten oder eingetragenen Partnern kann ein Richter Maßnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 175  des Zivilgesetzbuches ergreifen. Diese Maßnahmen können sich auf die Zuweisung der Wohnung an einen der Ehegatten respektive eingetragenen Partner beziehen.

Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes durch einen Ehepartner

Art. 175 ZGB: "Ein Ehegatte ist berechtigt, den gemeinsamen Haushalt für solange aufzuheben, als seine Persönlichkeit, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben ernstlich gefährdet ist."

Der Richter kann einem Ehepartner eine Frist von nur 30 Tagen setzen, um die Familienwohnung zu verlassen. Diese Frist beginnt mit dem Erhalt des Urteils zu laufen.

Zuweisung der Wohnung durch den Richter

Gemäss Art. 121 Absatz 3 des Zivilgesetzbuches, wenn die Wohnung einem Ehegatten gehört, kann das Gericht dem anderen gegen angemessene Entschädigung oder unter Anrechnung auf Unterhaltbeiträge ein befristetes Wohnrecht einräumen. Wenn wichtige neue Tatsachen es erfordern, ist das Wohnrecht einzuschränken oder aufzuheben.

Bei einer Scheidungsvereinbarung ist es empfehlenswert, die Zuweisung der Wohnung durch den Richter zu verlangen.

Auflösung des ehelichen Güterstandes

Die Scheidung führt zur Auflösung des Güterstandes. Es wird zwischen verschiedenen Güterständen unterschieden:

Der ordentliche Güterstand: die Errungenschaftsbeteiligung

Sie sind im Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung, wenn

  • Sie nicht durch einen Ehevertrag einen anderen Güterstand vereinbart haben
  • oder Sie nicht dem außerordentlichen Güterstand unterliegen


Eigenes Vermögen vor der Heirat und Vermögen, das Sie durch Schenkung oder Erbschaft erhalten haben, verbleiben bei jedem. Das während der Ehe erworbene Vermögen wird zwischen den Ehepartnern aufgeteilt. Die Ehegatten können durch einen öffentlich beurkundeten Ehevertrag Eigengut hinzufügen.

Der Güterstand der Gütertrennung

Alle Güter sind getrennt und im Falle einer Scheidung muss nichts geteilt werden.

Die Gütergemeinschaft oder Universalgemeinschaft

Alle Güter gehören beiden Ehegatten gemeinsam. Die Ehegatten können nur gemeinsam oder mit Zustimmung des anderen über das Gemeinschaftsvermögen verfügen. Bei einer Auflösung des Güterstandes der Gütergemeinschaft gehört jedem die Hälfte. Im Ehevertrag können bestimmte Güter als Eigengut definiert werden, z. B. eine Immobilie.

Der außerordentliche Güterstand

Auf Antrag eines Ehegatten aus wichtigen Gründen oder wenn einer der Ehegatten dauerhaft urteilsunfähig ist, hat das Gericht die Gütertrennung angeordnet.

Wem gehört das Eigentum?

Das Miteigentum

Die meisten Paare kaufen ihren Hauptwohnsitz gemeinsam als Miteigentum. Eine Immobilie kann also mehreren Personen zu gleichen oder unterschiedlichen Teilen gehören.

Das Gesamteigentum

Das Gesamteigentum ist vom Miteigentum zu unterscheiden. Jeder ist Eigentümer der gesamten Immobilie und verfügt nicht über einen Anteil. Entscheidungen können nur einstimmig getroffen werden. Bei Auflösung des Gesamteigentums verfügt jeder Ehegatte über die Hälfte.

Das Alleineigentum

Das Eigentum gehört einer einzigen Person. Dies ist häufig der Fall, wenn einer von beiden bereits vor der Heirat oder eingetragenen Partnerschaft Eigentümer war.

Möglichkeiten der Regelung bei einer Scheidung, Beispiele:

  • Die Eheleute bzw. eingetragenen Partner beschließen, das Haus zu verkaufen
  • Ein Ehepartner bzw. eingetragener Partner übernimmt das Haus zum Marktpreis und entschädigt den anderen Partner. Er übernimmt auch die Hypothek
  • Die Eheleute bzw. eingetragenen Partner wollen das Haus nicht verkaufen und beschließen, es zu vermieten
  • Die Eheleute bzw. eingetragenen Partner behalten das Haus und weisen einem der beiden ein Wohnrecht zu
  • Die Eheleute bzw. eingetragenen Partner können sich nicht einigen und der Richter trifft die Entscheidung.

Welche Option Sie wählen, hängt unter anderem von der finanziellen Situation jedes Einzelnen, den unterhaltsberechtigten Kindern, Ihrem Güterstand und Ihrem Willen ab. Je komplizierter Ihre Situation ist, desto wichtiger ist es, sich von einem spezialisierten Anwalt beraten zu lassen.

 © Autorin Esther Lauber, eidg. dipl. Immobilien-Treuhänderin, Immobilien-Treuhandbüro (Liegenschsaftsverwaltung, Makelei, Beratung), Carouge, Genf, Deutsch, Französisch, Englisch, Erstversion auf Französisch, Gesetzestexte direkt aus den Schweizerischen Gesetzen in der entsprechenden Sprache übernommen, restliicher Text übersetzt mit www.DeepL.com/Translator (kostenlose Version) und korrigiert durch Esther Lauber