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Unterscheidung möblierte Wohnung und möbliertes Zimmer
Ein möbliertes Zimmer ist rechtlich nicht denselben rechtlichen Bedingungen unterstellt wie ein möbliertes Studio. Ein möbliertes Zimmer ist von einem möblierten Studio oder einer möblierten Wohnung zu unterscheiden. Ein möbliertes Studio verfügt über eine Küche und eine private Nasszelle, was bei einem möblierten Zimmer nicht der Fall ist. Ein möbliertes Zimmer verfügt mindestens über einen Schrank, ein Bett, einen Tisch und einen Stuhl.
Erstellen des Mietvertrags
Es ist empfehlenswert, den Mietvertrag schriftlich zu erstellen, obwohl er mündlich gültig abgeschlossen werden kann. Beim Aufsetzen des Vertrags ist das Mietrecht zu berücksichtigen. Selbst aufgesetzte Klauseln, die gegen das Mietrecht verstossen, sind ungültig.
Das Mietobjekt und der Zweck
Eine möblierte Wohnung wird ausschiesslich zu Wohnzwecken vermietet. Sie ist im allgemeinen mit Möbeln, Geschirr, Bettwäsche, Badtücher, usw. ausgestattet. Eine detaillierte Inventarliste wird erstellt und bildet einen integrierten Bestandteil zum Mietvertrag. Sie wird bei der Wohnungsübergabe kontrolliert und durch beide Parteien unterzeichnet.
Im Kanton Genf wird die Küche als Zimmer berechnet. Ein Zimmer mit weniger als 9 m2 gilt als halbes Zimmer.
Die Mietpartei
Die Mietpartei kann eine Einzelperson, ein Paar, bei Wohngemeinschaften mehrere Personen oder eine Gesellschaft sein.
Mietdauer und Verlängerung
Der Mietvertrag kann für eine feste oder unbestimmte Vertragsdauer abgeschlossen werden. Ein Vertrag auf bestimmte Dauer endet nach Ablauf ohne Kündigung. Ein möbliertes Studio oder eine Wohnung mit unbestimmter Vertragsdauer kann mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten auf den vereinbarten Kündigungstermin gekündigt werden. Ein möbliertes Zimmer kann mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen auf Ende einer einmonatigen Mietdauer gekündigt werden. Die Mindestkündigungsfristen sind obligatorisch, das heisst,sie können nicht gekürzt, aber verlängert werden.
Die Mietkaution
Die Mietkaution darf drei Bruttomonatsmieten nicht übersteigen.
Die Zahlung der Miete
Die Miete und die Akontozahlungen für die Heiz- und Nebenkosten müssen monatlich im Voraus auf das Konto des Vermieters einbezahlt werden. Wenn die Wohnung für eine kurze Dauer vermietet ist, verlangt der Vermieter oft eine Pauschale für die Heiz- und Nebenkosten oder schliesst diese in die Miete ein. Es macht keinen Sinn, bei kurzer Mietdauer eine Heiz- und Nebenkostenabrechnung zu erstellen, da diese nur einmal im Jahr gemacht wird.
Abzuschliessende Versicherungen
Der Mieter und der Eigentümmer müssen eine Haftpflichtversicherung abschliessen. Der Vermieter muss sein Mobiliar und der Mieter seine persönlichen Sachen gegen das Risiko von Feuer, Explosion, Wasserschaden und Einbruchdiebstahl versichern.
Die Tierhaltung
Der Vermieter kann das Halten von Haustieren tolerieren oder verbieten.
Die Diplomatenklausel und die Ausstiegsklausel
Die Diplomatenklausel oder die Ausstiegsklausel erlaubt dem Mieter, den Mietvertrag ab dem zweiten oder dritten Jahr vorzeitig zu kündigen, sofern er bestimmte Bedingungen erfüllt.
Das Mietrecht
Das Mietrecht ist im Schweizerischen Obligationenrecht und in der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) geregelt.
Obligatorisches Formular zur Festsetzung der Miete
Im Kanton Genf ist das Formular für die Festsetzung der Anfangsmiete beim Abschluss eines neuen Mietvertrags obligatorisch auszufüllen und muss dem Mieter spätestens beim Bezug der gemieteten Wohnung ausgehändigt werden. Dieses Formular ist nicht obligatorisch bei der Vermietungen von Luxuswohnungen mit 6 oder mehr Zimmern, Küche nicht inbegriffen, oder bei staatlich kontrollierten Mieten oder bei Ferienwohnungen.
Abnahmeprotokoll
Am Ende der Mietdauer muss der Mieter alle ihm anvertrauten Schlüssel zurückgeben und die Wohnung gründlich putzen. Der Bettinhalt, die Laken, die Badtücher, das Geschirr, usw. müssen in einem perfekt gereinigten Zustand übergeben werden. Eine Abnahmeprotokoll wird erstellt und unterschrieben und die Inventarliste ist ebenfalls zu überprüfen und zu unterschreiben.
© Esther Lauber, eidg. dipl. Immobilien-Treuhänderin
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