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Mieter, die sich trennen oder scheiden lassen, haben folgende Möglichkeiten:

Trennung von Konkubinatspartnern

Wenn Sie nicht verheiratet sind oder eine Partnerschaft eingegangen sind und mit Ihrem Konkubinatspartner in Ihrer Wohnung leben, sind Sie entweder beide Inhaber des Mietvertrags oder der Mietvertrag ist auf den Namen einer Person ausgestellt.

Einer von beiden ist Inhaber des Mietvertrags

In diesem Fall kann der Inhaber des Mietvertrags in der Wohnung bleiben, aber derjenige, der nicht Mieter ist, hat keine Rechte an der Wohnung. Wenn er den Mietvertrag übernehmen will, kann sich der Mietinhaber an den Vermieter wenden, ihm die Situation erklären und ihn um seine Zustimmung bitten, einen neuen Mietvertrag auf den Namen der anderern Person aufzusetzen. Er muss also den Mietvertrag kündigen und seinen Ex-Partner als Nachfolgemieter vorschlagen. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, diesen Vorschlag zu akzeptieren. Wir empfehlen dem Vermieter, die Bewerbung der Person, die den Mietvertrag übernehmen möchte, wie üblich zu prüfen und ihr die Wohnung zuzuweisen, wenn sie die Kriterien erfüllt, insbesondere die Zahlungsfähigkeit. Sehen Sie sich auch mein Video an:

Sie beide sind Inhaber des Mietvertrags

Wenn Sie den Mietvertrag gemeinsam unterschrieben haben, müssen Sie sich zunächst einigen, wer in der Wohnung bleiben möchte. Danach müssen Sie sich an den Vermieter wenden und ihn um seine Zustimmung bitten, die Wohnung der Person zuzuweisen, die sie übernehmen möchte. Beachten Sie, dass der Vermieter nicht verpflichtet ist, die Wohnung Ihrem Partner zuzuweisen, auch wenn dieser schon lange in der Wohnung lebt. Der Vermieter wird, wenn er grundsätzlich damit einverstanden ist, die Wohnung an eine der beiden Personen zu vermieten, in diesem Fall ein Dossier verlangen, um die Bonität der Person zu prüfen. Anschließend kann ein Zusatzvertrag zum Mietvertrag abgeschlossen werden, um die Person, die die Wohnung verlässt, von den Verpflichtungen aus dem Mietvertrag zu befreien und den neuen Inhaber des Mietvertrags anzunehmen.

Trennung eines verheirateten oder verpartnerten Paares

Familienwohnung

Wenn Sie verheiratet oder verpartnert sind und der Mietvertrag Ihren Hauptwohnsitz betrifft, handelt es sich um eine Familienwohnung, die nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung des Ehepartners gekündigt werden kann, auch wenn er den Mietvertrag nicht mitunterzeichnet hat. Nach Art. 266 m des Schweizer Obligationenrechts kann der Mieter den Richter anrufen, wenn es nicht möglich ist, diese Zustimmung einzuholen, oder wenn der Ehepartner sie ohne rechtmäßigen Grund verweigert.

Nach der Rechtsprechung bleibt der Hauptwohnsitz eine Familienwohnung, solange die Ehe oder Partnerschaft besteht, auch während des Scheidungsverfahrens oder im Falle einer Trennung.

Dennoch kann die Wohnung ihren Familiencharakter verlieren, wenn die Ehegatten dauerhaft und endgültig getrennt sind.

Wenn beide Ehegatten Inhaber des Mietvertrags sind, bleibt derjenige, der die Wohnung verlässt, Mieter und damit verantwortlich.

Bei Streitigkeiten zwischen den Ehegatten kann ein Richter Maßnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 175 des Zivilgesetzbuchs ergreifen. Diese Maßnahmen können sich auf die Zuweisung der Wohnung an einen der Ehegatten beziehen.

Art. 175 Zivilgesetzbuch

"Ein Ehepartner ist berechtigt, den gemeinsamen Haushalt für sich solange aufzuheben, als seine Persönlichkeit, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben ernstlich gefärdet ist."


Art. 121 Zivilgesetzbuch (Zuweisung der Wohnung durch den Richter)

"1.

Ist der Ehegatte wegen der Kinder oder aus anderen wichtigen Gründen auf die Wohnung der Familie angewiesen, so kann das Gericht ihm die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag alleine übergragen, sofern dies dem anderen billigerweise zugemutet werden kann.

2.

Der bisherige Mieter haftet solidarisch füer den Mietzins bis zum Zeitpunkt, in dem das Mietverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder beendet werden kann, höchstens aber während zweier Jahre; wird er für den Mietzins belangt, so ann er den bezahlten Betrag ratenweise in der Héhe des monatlichen Mietzinses mit den Unterhaltsbeiträgen, die er dem anderen Ehegatten schuldet, verrechnen.

3.

Gehört die Wohnung der Familie einem Ehegatten, so kann das Gericht dem anderen unter den gleichen Voraussetzungen und gegen angemessene Entschädigung oder unter Anrechnung auf Unterhaltsbeiträge ein befristetes Wohnrecht einräumen. Wenn wichtige neue Tatsachen es erfordern, ist das Wohnrecht einzuschränken oder aufzuheben."

 

Bei einer Scheidungskonvention ist es ratsam, dass das Paar beim Richter die Zuweisung der Wohnung beantragt.

Wenn der Richter die Wohnung einem der Ehegatten zuweist, ist der Vermieter verpflichtet, dies zu akzeptieren, und kann sich nicht dagegen wehren. Auch die Mietkaution wird mit dem Mietvertrag übertragen, es sei denn, die Ehegatten haben die Stellung einer neuen Kaution vorgesehen, die es dem Vermieter ermöglicht, die alte Kaution freizugeben.

 

  © Autorin Esther Lauber, eidg. dipl. Immobilien-Treuhänderin, Immobilien-Treuhandbüro (Liegenschsaftsverwaltung, Makelei, Beratung), Carouge, Genf, Deutsch, Französisch, Englisch, Erstversion auf Französisch, übersetzt durch Esther Lauber vom Französisch ins Deutsch und teilweise übersetzt mit DeepL und Korrektur durch Esther Lauber, Gesetzestexte direkt aus dem ZGB in der entsprechenden Sprache

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