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Vertragsabschluss

Obwohl ein Mietvertrag mündlich abgeschossen werden kann, ist die schriftliche Form empfehlenswert. Das Mietrecht muss eingehalten werden. Klauseln, die gegen zwingendes Recht verstossen, sind ungültig.

Rahmenmietvertrag

Der Rahmenmietvertrag für die Westschweiz wurde am 25. Juni 2008 durch den Bundesrat als allgemeinverbindlich erklärt und wurde am 30.06.2020 aufgelöst.

Obligatorischer Formularzwang für die Festsetzung des Anfangsmietzinses

Im Kanton Genf muss das obligatorische Formular für die Festsetzung des Anfangsmmietzinses dem Mieter spätestens bei der Hausübergabe ausgehändigt werden. Die Formularpflicht entfällt für luxuriöse Einfamilienhäuser mit mehr als 6 Zimmer, Küche nicht eingerechnet, und für Objekte mit staatlicher Mietzinskontrolle. 

Haftpflichtversicherung

Der Mieter und der Eigentümer sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen.

Die Mietdauer

Grundsätzlich wird ein Mietvertrag für ein Einfamilienhaus für eine anfängliche Dauer von drei Jahren abgeschlossen. Längere Vertragsdauern sind möglich. Die Diplomatenklausel erlaubt es dem Mieter, den Mietvertrag ab dem zweiten Jahr unter bestimmten Bedingungen vorzeitig zu kündigen.

Die wesentlichen Elemente des Mietvertrags

Der Hauptvertrag muss folgende Elemente enthalten:

  • Bezeichnung als Mietvertrag für Einfamilienhaus
  • Liegenschaft
  • Vermieter
  • Vertreter
  • Mieter: Falls es sich um eine Familienwohnung handelt, müssen beide Eheleute oder Partner den Mietvertrag unterschreiben
  • Mietobjekt
  • Nebenräume
  • Bestimmung der Räumlichkeiten
  • Vertragsdauer: ein indexierter Mietvertrag muss für mindestens 5 Jahre, ein gestaffelter Mietvertag für mindestens 3 Jahre abgeschlossen werden, feste oder unbefristete Laufzeit
  • Mietbeginn
  • Mietende
  • Verlängerung und Kündigung: gemäss Mietrecht beträgt die Kündigungsfrist bei Wohnräumen mindestens 3 Monate
  • Miete: fest, gestaffelt oder indexiert
  • Heiz- und Nebenkosten: individuell, Pauschale oder Akonto
  • Mietzinsgarantie: der Betrag der Bankgarantie (Kaution) ist auf die Höhe von maximum 3 Monatsmietzinsen brutto begrenzt
  • Gerichtsbarkeit
  • Beilage: In Genf: allgemeine Bedingungen und Regeln und Usanzen im Kanton Genf

Sonderbestimmungen

Gartenunterhalt

Es wird empfohlen, die Gartenarbeiten präsise aufzuführen. Gemäss Art. 29 der allgemeinen Bedingungen im Kanton Genf muss der Mieter den Garten unterhalten. Der Gartenunterhalt beinhaltet auch die Vertikulierung und das Düngen des Rasens, die Entfernung des Unkrauts, die Reinigung der Platten, das Zurückschneiden der Rosen, usw. Den meisten Mietern fehlt das Wissen über den korrekten Gartenunterhalt. Der Gartenunterhalt wird von den Mietern oft vernachlässigt und die Wiederherstellung am Ende der Mietdauer kann sehr teuer werden. Deshalb empfehle ich den Eigentümern, entweder die Unterhaltsarbeiten präzise aufzuführen oder einen Berufsgärtner zulasten des Mieters zu beauftragen, um den Garten in gutem Zustand zu erhalten.

Mieten eines Minergie-Hauses

Der Mieter muss einen Unterhaltsvertrag für die Lüftungsanlage und für das regelmässige Auswechseln der Filter abschliessen.

Hautiere erlaubt oder nicht

Das Halten von Haustieren kann auf Gefälligkeit toleriert werden, wenn nichts anderes vereinbart ist. Trotzdem kann der Vermieter das Halten von Haustieren verbieten. Oft werden Hunde nicht akzeptiert.

Die Verpflichtung des Mieters für den Unterhalt eines gemieteten Einfamilienhauses

Der Mieter eines Einfamilienhauses übernimmt mehr Verpflichtungen als ein Wohnungsmieter. Er ist hauptsächlich verpflichtet, folgende Kosten zu übernehmen (Liste nicht abschliessend):

  • Unterhalt und jährliche Kontrolle der Heizung
  • periodische Boilerentkalkung
  • regelmässige Reinigung der Tanks und Gruben, Durchspülen und Entstopfen der inneren und äusseren Kanalisationen
  • regelmässige Reinigung der Dachrinnen und -abläufe
  • Ergreiffen aller Vorsichtsmasshnahmen zur Vorbeugung von Brand und Wasserschäden, Leeren der äusseren Sanitäranlagen, um das Vereisen zu verhindern
  • die Installation einer Sonnenstore, falls diese nicht schon existierte, und der damit verbundene Unterhalt und Ersatz, die Farbe wird vom Eigentümer gewählt
  • Einhalten der offiziellen Verordnungen und der Dienstbarkeiten betreffend des Grundstückes
  • Uebernehmen der Kosten für den Wasser-, Gas- und Elektrizitätsverbrauch sowie der Fernseh- und Radiogebühren
  • Der Mieter, welcher den Garten benutzen darf, ist verantwortlich für dessen Unterhalt, das Zurückschneiden der Bäume, der Rosen, der Gebüsche und Hecken und das Entsorgen der Gartenabfälle, usw.
  • Der Luftschutzkeller muss jederzeit und kurzfristig für den Zivilschutz bereit sein und die Lüftungsanlage darf auf keinen Fall versetzt oder abmontiert werden

Diplomatenklausel

Die Diplomatenklausel wird angewendet bei Mietern, die im Besitz einer Legitimationskarte des eidgenössischen Departementes für ausländische Angelegenheiten sind. Wenn dem Mieter der Arbeitsplatz gekündigt wird oder er ausserhalb des Kantons Genf vesetzt wird, hat er das Recht, den Mietvertrag vorzeitig auf Ende des folgenden Monats zu kündigen. Er muss aber eine Bestätigung seines Arbeitgebers vorweisen und schuldet dem Vermieter eine Entschädigung in der Höhe von drei Monatsmieten inklusive Nebenkosten. Diese wird jedoch bis auf den Betrag des effektiven Mietzinsverlustes gekürzt, wenn das frei gewordene Mietobjekt vorher an einen Dritten vermietet werden kann. Der Mieter kann die Diplomatenklausel nicht vor Ende des ersten Jahres geltend machen.

Ausstiegsklausel

Die Ausstiegsklausel ähnelt der Diplomatenklausel. Sie wird auf Verlangen angewendet bei Personen, die bei einer internationalen Organisation oder in einer multinationalen Firma arbeiten und keinen Diplomatenstatus haben. Sie erlaubt einen vorzeitigen Ausstieg aus dem Mietvertrag unter denselben Bedingungen wie bei der Diplomatenklausel. Sie ist nicht in den allgemein geltenden Mietbedingungen des Kantons Genf enthalten, das heisst, sie ist verhandelbar und der Eigentümer ist nicht verpflichtet, sie in den Mietvertrag einzufügen.

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© Esther Lauber, eidg. dipl. Immobilien-Treuhänderin

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